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Lebenswert in OWL
Demenzbetreuung Alltagsbegleitung Haushaltsunterstützung
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Wissenswertes:
Pflegegeld bei häuslicher Pflege (monatlich)
Pflegegrad I EURO 0,00 aber EURO 131,00 Entlastungsbetrag
Pflegegrad II EURO 347,00 plus EURO 131,00 Entlastungsbetrag
Pflegegrad III EURO 599,00 plus EURO 131,00 Entlastungsbetrag
Pflegegrad IV EURO 800,00 plus EURO 131,00 Entlastungsbetrag
Pflegegrad V EURO 990,00 plus EURO 131,00 Entlastungsbetrag
Pflegesachleistungen (monatlich), ab 01.01.2025
Pflegegrad I EURO 0,00
Pflegegrad II EURO 796,00
Pflegegrad III EURO 1.497,00
Pflegegrad IV EURO 1.859,00
Pflegegrad V EURO 2.299,00
Tagespflege
Pflegegrad I EURO 0,00
Pflegegrad II EURO 721,00
Pflegegrad III EURO 1.357,00
Pflegegrad IV EURO 1.685,00
Pflegegrad V EURO 2.086,00
Pflegehilfsmittel / pro Monat
Pflegegrad I EURO 42,00
Pflegegrad II EURO 42,00
Pflegegrad III EURO 42,00
Pflegegrad IV EURO 42,00
Pflegegrad V EURO 42,00
Wohnraumanpassung (nach Maßnahme)
Pflegegrad I EURO 4.000,00
Pflegegrad II EURO 4.000,00
Pflegegrad III EURO 4.000,00
Pflegegrad IV EURO 4.000,00
Pflegegrad V EURO 4.000,00
Hausnotruf (monatlich)
Pflegegrad I EURO 25,50
Pflegegrad II EURO 25,50
Pflegegrad III EURO 25,50
Pflegegrad IV EURO 25,50
Pflegegrad V EURO 25,50
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege betragen jährlich Euro 3.539,00
Ab 2026 kann die Kostenerstattung für Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr beantragt werden.
Wer 2026 Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann die Erstattung also bis spätestens 31. Dezember 2027 einreichen.
Bisher war dies bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratungseinsätze künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen – bisher waren vier Pflichttermine vorgeschrieben. Die Beratung kann jedoch bei Bedarf weiterhin kostenlos viermal jährlich in Anspruch genommen werden.
Länger Pflegegeld während Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten
Das Pflegegeld wird nun bis zu acht Wochen weitergezahlt, wenn Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder in eine Reha müssen. Auch die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson werden während dieses Zeitraums übernommen. Bisher wurde das Pflegegeld und die Beiträge zur Rentenversicherung nur bis zu 28 Tage weitergezahlt.
Ab Pflegegrad II können neben dem Entlastungsbetrag bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen für Unterstützungen im Alltag in Anspruch genommen werden (Umwidmungsanspruch). Somit erhöht sich das Budget des Entlastungsbetrages entsprechend.
Kosten der Unterstützung sind steuerlich mit 20%, bis maximal
EUR 4.000,00 als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich ansetzbar.
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